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Impressum

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der historischen Bürgerwehren, Bürgermilizen und Stadtgarden in Baden-Württemberg".

§ 2 Sitz des Vereins

1. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der in den beiden Landesverbänden Baden-Südhessen und Württemberg-Hohenzollern zusammengeschlossenen Bürgerwehren, Bürgermilizen und Stadtgarden, welche Ziele der Heimatpflege, der Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums verfolgen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden. Der Verein ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Einrichtungen bzw. der o. g. steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Davon ausgenommen sind aktive Mitglieder der beiden Landesverbände, mit Ausnahme der Landeskommandanten und Geschäftsführer.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist

nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand;

2. der Beirat;

3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

3. Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim mit einfacher Mehrheit. Bei zweimaliger Stimmengleichheit erfolgt ein Losentscheid. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann eine offene Wahl (durch Handerheben) erfolgen, sofern kein Widerspruch vorliegt.

§ 9 Ehrenvorsitzende

Es kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden;

2. den beiden stellv. Vorsitzenden;

3. dem Ehrenvorsitzenden;

4. den Landeskommandanten der beiden Landesverbände;

5. bis zu vier weiteren Mitgliedern, welche vom Vorstand vorgeschlagen werden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind;

6. dem Schatzmeister.

Die Aufgaben des Schatzmeisters können in Personalunion von einem der beiden stellv. Vorsitzenden oder einem der vier weiteren Mitglieder des Beirats übernommen werden.

Der Beirat hat die Aufgabe, Vereinsaktivitäten festzulegen und mit den beiden Landesverbänden abzustimmen.

Der Beirat sollte sich mindestens zweimal im Jahr treffen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Beirat festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen

Entlastung,

c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und dessen

Entlastung,

d) Wahl des Vorstands,

e) Wahl des Ehrenvorsitzenden,

f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seine Ausschluß

durch den Vorstand,

i) Bestätigung der durch den Vorstand vorgeschlagenen Schatzmeister und Mitglieder für den Beirat. Die Bestätigung erfolgt auf 3 Jahre.

k) Wahl der Rechnungsprüfer

3. Die Beschlüsse und Bestätigungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Sofern kein Widerspruch vorliegt, können sie offen (durch Handerheben) erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

5. Über alle gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Jahresanfang im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden."

Zu Liquidatoren sollen die dann amtierenden Vorstandsmitglieder bestimmt werden.

§14

Redaktionelle Satzungsänderungen, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt, können durch den Vorstand beschlossen werden. Der Vorsitzende hat in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 05. März 1996 beschlossen.

Stuttgart, den 05.März 1996

1.Vorsitzender

Dr. Horst Rapp

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